Satzung

Vereinssatzung Berliner Siedlung e. V.

§ 1 – Name

Der Verein trägt den Namen „Berliner Siedlung e. V.“.

§ 2 – Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Bad Homburg. Der Verein ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Zusammenführung der Einwohnerinnen und Einwohner des Bad Homburger Stadtteils Berliner Siedlung, insbesondere der Vereine, und der Identifizierung mit der Stadt Bad Homburg in geschichtlicher und kultureller Hinsicht durch Begegnungen der Menschen.

§ 4 – Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können werden:

  • a) volljährige natürliche Personen,
  • b) minderjährige natürliche Personen mit Einverständniserklärung der Sorge- oder Erziehungsberechtigten,
  • c) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  • d) Firmen und Institutionen.

Formen der Mitgliedschaft sind:

  • a) aktive Mitglieder,
  • b) Fördermitglieder (passive Mitglieder),
  • c) Ehrenmitglieder. Jedes Gründungsmitglied des Berliner Siedlung e.V. wird automatisch nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt. Weitere Ehrenmitglieder können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.

Von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres minderjährig sind, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Minderjährige Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Fördermitglieder (passive Mitglieder) haben ein Antrags- und ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen,
  • b) durch den Tod,
  • c) bei juristischen Personen und Personengemeinschaften durch deren Auflösung,
  • d) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit beschließt.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung geregelt. Darüber hinaus können Mitglieder dem Verein Sacheinlagen zuführen.

§ 8 – Finanzierung

Neben Mitgliedsbeiträgen werden Aufkommen aus Spenden und Sponsorenleistungen für die Finanzierung der Vereinsaufgaben verwandt.

§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und auf die Zielsetzung des Vereins Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die Ziele des Vereins durch Rat und Tat zu fördern und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten und übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt wird,
  • b) der Vorstand.

§ 11 – Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Juristische Personen, Firmen oder Institutionen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein können,
  • d) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

3. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Mitgliederversammlungen können

  • a) komplett in Präsenz an einem zwei Wochen zuvor bekanntzugebenden Ort,
  • b) online über ein den Mitgliedern kostenfrei zugängliches Videokonferenztool,
  • c) hybrid, also in Präsenz an einem zwei Wochen zuvor bekanntzugebenden Ort unter Zuschaltung von Mitgliedern über ein Videokonferenztool aus b)

durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der Form der Durchführung (in Präsenz, online oder hybrid) schriftlich an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 7 Tage.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Schatzmeister.

2. Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.

4. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter berufen.

§ 13 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

§ 14 – Kassenprüfer

Bei der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.

Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 

§ 15 – Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder Sachbeschädigungen, die bei den Veranstaltungen des Vereins eintreten.

§ 16 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins und bestellt einen Liquidator.

§ 17 – Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände gehören dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird in der Versammlung zur Vereinsauflösung beschlossen, welchem gemeinnützigem Zweck das Vermögen zugeführt wird.

§ 18 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.09.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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